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Stellungnahme Rentenanpassung 2021

Rente

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2021

(Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 – RWBestV 2021)

1 Zusammenfassung des Referentenentwurfs

Nach dem Entwurf für eine Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 werden die Renten zum 1. Juli 2021 in den alten Bundesländern nicht erhöht. In den neuen Bundesländern werden die Renten um 0,72 Prozent angehoben. Der aktuelle Rentenwert bleibt daher bei 34,19 EUR und der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt von 33,23 EUR auf 33,47 EUR. Außerdem wird das Sicherungsniveau vor Steuern (Rentenniveau) für das Jahr 2021 auf 49,37 Prozent festgesetzt. Den Berechnungen liegen die folgenden Entwicklungen zugrunde:

  • „ Grundlage der Rentenanpassung 2021 ist eine Bruttolohnentwicklung im vergangenen Jahr von -2,34 Prozent in den alten und -0,14 Prozent in den neuen Bundesländern.

  • „ Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 Prozent und wirkt sich damit nicht auf die Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 aus.

  • „ Der Nachhaltigkeitsfaktor, der die Veränderung beim Verhältnis von Renten- beziehenden zu Beitragszahlenden abbildet, liegt bei 0,9908 und wirkt sich damit dämpfend auf die Anpassung aus.

  • „ Der Riester-Faktor wirkt sich nicht mehr anpassungsdämpfend aus, da im Jahr 2013 die letzte Stufe der sog. Riester-Treppe erreicht wurde. Die in den vergangenen Jahren von ihm verursachten Anpassungskürzungen wirken aber nach wie vor fort
     

Für das Jahr 2021 ergeben die dem Referentenentwurf zugrundeliegenden Berechnungen ein Rentenniveau von 49,37 Prozent. Die Niveauschutzklausel muss demnach nicht zur Anwendung kommen.

Der Verordnungsentwurf basiert auf geltendem Recht. Aufgrund der negativen Lohnentwicklung im Jahr 2020 würde sich rein rechnerisch ab dem 1. Juli 2021
ein aktueller Rentenwert in Höhe von 33,08 EUR ergeben. Durch die Schutzklausel nach §§ 68 und 68a SGB VI ist ein Absinken des aktuellen Rentenwertes jedoch ausgeschlossen. Die leichte Erhöhung des aktuellen Rentenwerts (Ost) um 0,72 Prozent ist auf die Rentenangleichung Ost-West zurückzuführen. Durch die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) und der Multiplikation mit den individuellen Entgeltpunkten sowie den sogenannten Rentenart- und Zugangsfaktoren, ergibt sich der individuelle Monatsbetrag der Rente.

Fortsetzung und Gesamtbewertung im PDF

Download der Stellungnahme