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Stellungnahme Medienstaatsvertrag

Behinderung

Stellungnahme zum Vorschlag der Länderarbeitsgruppe für eine Novellierung des Medienstaatsvertrages im Hinblick auf Barrierefreiheit

Inhaltsverzeichnis:


1. Begriffsbestimmung - Definition von Barrierefreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 30 neu)
2. Allgemeine Grundsätze – diskriminierungsfreie Inhalte (§ 3 neu)
3. Barrierefreiheit – Berücksichtigung unterschiedlicher Beeinträchtigungen (§ 7 Abs. 1 neu)
4. Barrierefreiheit – Berücksichtigung unterschiedlicher Beeinträchtigungen (§ 7 Abs. 1 neu)
5. Barrierefreie Gestaltung von Notfallinformationen (§ 7 Abs. 3 neu)
6. Ordnungswidrigkeitenrecht-Verstoß gegen Berichtspflicht (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 neu)
7. Großereignisse
8. Konzept einer zentralen Stelle für Informationen und Beschwerden zur Barrierefreiheit in den Medien

Der SoVD begrüßt die Bereitschaft der Länder, die Novellierung des erst Anfang 2020 in geänderter Fassung beschlossenen Medienstaatsvertrages zu erwägen, um bessere Regelungen zur Barrierefreiheit im Bereich audiovisueller Medien zu schaffen. Dafür hatte sich der SoVD auf Bundes- und Länderebene eingesetzt.

Der SoVD unterstreicht seine Bereitschaft, sich in die Arbeit der zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitsgruppe der Länder konstruktiv einzubringen. Ziel muss sein, möglichst zügig die notwendigen Veränderungen auf den Weg zu bringen. Vor diesem Hintergrund bewertet der SoVD die aktuell erwogenen Änderungsvorschläge wie folgt:

1. Begriffsbestimmung - Definition von Barrierefreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 30 neu)

Ein Angebot soll nach § 2 Abs. 2 Nr. 30-neu dann ein barrierefreies Angebot sein, wenn es für Menschen mit Behinderungen in der für diese allgemein üblichen Weise nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Nutzung notwendiger Hilfsmittel ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich, auffindbar und nutzbar ist.

Bewertung des SoVD: Der SoVD unterstützt eine enge Ausrichtung Barrierefreiheitsbegriffs an § 4 BGG, da die Vorschrift sich bewährt hat. Die vorgeschlagene Norm zielt darauf und wird daher im Grundsatz begrüßt. Allerdings enthält sie drei Einengungen gegenüber § 4 BGG, die der SoVD kritisch sieht:

a) Das Angebot darf nicht nur „in der für diese [Menschen mit Behinderungen] allgemein üblichen Weise“ zugänglich, auffindbar und nutzbar sein, sondern das Angebot muss „in der allgemein üblichen Weise“ zugänglich, auffindbar und nutzbar sein. Die letztere Formulierung gewährleistet, dass nicht Sonderlösungen, sondern reguläre Lösungen auch für Menschen mit Behinderungen angestrebt werden.

b) Die Barrierefreiheit darf nicht „unter Nutzung notwendiger Hilfsmittel“ bemessen werden. Das würde die Sicherstellung von Barrierefreiheit teilweise von den Medienanbietern auf die Angebotsnutzer verschieben. Verfügt eine Person mit Behinderung nicht über das notwendige Hilfsmittel (z. B., weil es die Krankenkasse nicht gewährt), bliebe sie von Angeboten ausgeschlossen, welche die Anbieter aber gleichwohl als „barrierefrei“ bewerten könnten. Das Konzept der Barrierefreiheit darf nicht mit dem Konzept der (einzelfallbezogenen) angemessenen Vorkehrungen (§ 7 Abs. 2 BGG) vermischt werden. Daher ist die Einschränkung zu streichen.

c) Barrierefreiheit soll nur „nach dem jeweiligen Stand der Technik“ sichergestellt werden. Technische Barrieren für die Ausstrahlung von barrierefreien Zugängen zu audiovisuellen Angeboten sind im Grunde nicht (mehr) vorhanden, wie die Praxis der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten zeigt. Daher sollte diese Einschränkung entfallen.

An der Formulierung „zugänglich, auffindbar und nutzbar“ sollte festgehalten werden. Sie ist erforderlich, wie die Gesetzesmaterialien zu § 4 BGG zeigen.

Zugleich sollten die unterschiedlichen Dimensionen von Behinderungen entsprechend § 2 SGB IX aufgegriffen werden. Dies führt nicht zum Eindruck abschließender Aufzählung, wie die Begründung befürchtet, sondern schließt an die bewährte Formulierung des § 2 SGB IX an.

Konkret schlägt der SoVD folgende Formulierung vor: „30. ein barrierefreies Angebot ist ein Angebot, das für Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen und Sinnesbehinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich, auffindbar und nutzbar ist.“

Fortsetzung in der kompletten Stellungnahme (PDF)