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Corona-Krise: Grundsicherung

Grundsicherung Arbeit

Zum 1. April 2020 ist das Sozialschutzpaket I in Kraft getreten. Es soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern –zum Beispiel mit Übergangsregelungen in der Grundsicherung.

Zugang zu ALG-II-Leistungen

Den Zugang zu Leistungen, also zum Beispiel ALG-II-Leistungen, erleichtert vorübergehend das Sozialschutzpaket. Denn viele Menschen erleiden durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus erhebliche Einkommenseinbußen. Um ihren Lebensunterhalt zu sichern und existenzielle Notlagen zu vermeiden, sind Grundsicherungsleistungen vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 schnellund unbürokratisch zugänglich. Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnungbis zum 31. Dezember 2020 verlängern.

Vermögensprüfung

Bisher mussten Antragsteller*innen von ALG-II-Leistungen nachweisen, dass sie nicht über genug Vermögen verfügen, um davon zu leben. Das hat sich vorübergehend geändert – es sei denn, es gibt Hinweise auf erhebliches Vermögen des*der Antragstellenden.

Wenn also der Bewilligungszeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 beginnt, dürfen neue Leistungsbezieher*innen Erspartes (Vermögen) behalten. Diese Regelung gilt zunächst für die Dauer von sechs Monaten. Sie wird unter Umständen aber per Rechtsverordnung verlängert werden.

Im Antrag muss hierfür der*die Antragstellende erklären, dass er*sie kein erhebliches Vermögen hat. Die Höchstgrenze für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied liegt bei 60.000 Euro, 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Diese Grenze gilt zum Beispiel für Bargeld, Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien oder Lebensversicherungen.

Kosten für Unterkunft und Heizung

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung häufig nicht vollständig als angemessen anerkennen. Leistungsbeziehende müssen daher die Kosten teils aus dem Regelsatz begleichen, der für solche Ausgaben eigentlich nicht vorgesehen ist. Jetzt gilt: Wird erstmalig ein Antrag gestellt, erkennt das Jobcenter die Ausgaben für Wohnung und Heizung in ihrer tatsächlichen Höhe für die Dauer von sechs Monaten an. Niemand, der zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einen Antrag stellt, muss deshalb umziehen.

Weiterbewilligungsanträge

In der Regel werden ALG-II-Leistungen für zwölf Monate bewilligt. Vor Ablauf des Zeit­raums ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig. Für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 31. März 2020 und dem 30. August 2020 enden, gibt es nun aber automatisch eine einmalige Verlängerung. In dieser Zeit muss also niemand einen Folgeantrag stellen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Maßnahmen zum erleichterten Zugang für das Sozialgesetzbuch II erstrecken sich auch auf das gesamte Sozialgesetzbuch XII. Damit gelten zum Beispiel für Grundsicherungsbeziehende im Alter und für Erwerbs­minderungsrentner*innen die gleichen Regeln wie für Hartz-IV-Bezieher*innen.

Soziales Entschädigungsrecht

Auch für Berechtigte der existenzsichernden Leistung im Sozialen Entschädigungsrecht müssen die Bestimmungen gelten. Daher sind die Übergangsregelungen des SGB II und des SGB XII für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ebenso übernommen worden.

Wohngeld

Auch das Wohngeld ist jetzt leichter zugänglich. Das Wohngeld ist ein Mietzuschuss, der verhindert, dass Menschen mit niedrigem Einkommen auf Leistungen des SGB II oder SGB XII angewiesen sind. Ein Antrag ist formlos möglich, etwa per Telefon oder E-Mail. Voraussetzung ist, dass daraus das Datum, der vollständige Name und die aktuelle Adresse der antragstellenden Person hervorgehen.

Was sagt der SoVD?

Der SoVD begrüßt die getroffenen Regelungen. Aus SoVD-Sicht lösen sie aber nur einen Teil des Problems. Dringend notwendig ist zum Beispiel eine sofortige und mehrkosten­deckende Erhöhung der Regelsätze. Denn zum einen werden durch Ernteausfälle die Lebensmittelpreise empfindlich steigen und zum anderen entstehen Leistungsbezieher*innen ungewöhnliche Mehrkosten, zum Beispiel durch den Kauf von Desinfektionsmitteln, Mundschutz und Ähnlichem. Während der Corona-Pandemie fordert der SoVD daher für Leistungsbeziehende 100 Euro mehr pro Monat – zusätzlich zum Regelsatz.

Der SoVD setzt sich außerdem für die Ein­führung eines Zuschlags zur Deckung der gestiegenen Energiekosten ein: Denn der Alltag konzentriert sich mehr als zuvor auf das eigene Zuhause und Stromkosten werden bei Leistungsbeziehenden steigen.

Schulschließungen bedeuten für viele Familien außerdem eine weitere finanzielle Herausforderung. Denn das kostenlose Mittagessen fällt für die Kinder zunächst weg. Außerdem sind Schüler*innen plötzlich auf technische Geräte, wie Laptop und Drucker, für die digitale Beschulung angewiesen. Diese Bedarfe müssen die Ämter anerkennen und entsprechende kostendeckende Geldleistungen gewähren.

Das SoVD-Positionspapier „Krisenlasten nicht einseitig den Schwächeren aufbürden“ ist abrufbar unter sovd.de.

Weitere Informationen zu Grundsicherungs-leistungen finden Sie auch auf der Internetseite der Agentur für Arbeit, zum Beispiel bei den FAQs zur Grundsicherung während der Corona-Pandemie.#

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