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Entlastung bisher nur auf dem Papier

SoVD-Zeitung - Artikel

Mit der Aussicht auf geringere Krankenkassenbeiträge starteten Betriebsrentner*innen zuversichtlich in das neue Jahr. Durch einen neu geschaffenen Freibetrag sollten sie ab dem 1. Januar 2020 eigentlich mehr Geld ausgezahlt bekommen. Schnell machte sich jedoch Ernüchterung breit: SoVD-Mitglieder berichteten davon, dass ihnen unverändert hohe Beiträge zur Krankenversicherung abgezogen würden – mehr Rente hätten sie also nicht zur Verfügung. Und tatsächlich lässt die versprochene Entlastung wohl auch weiterhin noch einige Monate auf sich warten. Denn Zahlstellen und Krankenkassen müssen hierfür erst einmal die technischen Voraussetzungen schaffen.

Älteres Paar steckt Geld in ein Sparschwein.
Trotz Freibetrag gab es zum Jahresbeginn nicht mehr Betriebsrente. Immerhin geht kein Geld verloren, es wird quasi angespart. Foto: Proxima Studio?/?Adobe Stock

Wer zusätzlich fürs Alter vorsorgt, solle dafür nicht bestraft werden. Das zumindest versprach Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) mit Blick auf die geplante Einführung eines Freibetrages. Dieser sollte bei den Betriebsrenten sinkende Krankenkassenbeiträge zur Folge haben und die betriebliche Altersvorsorge somit attraktiver machen.

Der Deutsche Bundestag verabschiedete das entsprechende Gesetz im Dezember 2019. In Kraft trat es bereits wenige Wochen später, zum 1. Januar 2020. Dass die Neuberechnung der Beiträge für einige Millionen Betriebsrentner*innen so kurzfristig jedoch nicht zu schaffen sein würde, war vielen Beteiligten schon damals klar.

SoVD kritisiert vollen Beitragssatz

In einer Stellungnahme begrüßte der SoVD die Einführung eines Freibetrages für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)  grundsätzlich als einen Schritt in die richtige Richtung. Bei einer Anhörung durch den Bundestagsausschuss für Gesundheit vertrat SoVD-Vizepräsidentin Hannelore Buls die weitergehende Position des Verbandes (siehe SoVD-Zeitung Ausgabe 01 / 2020, Seite 5).

Buls bemängelte, dass die Empfänger*innen von Versorgungsbezügen zwar von dem Freibetrag profitieren würden, davon abgesehen aber weiterhin den kompletten Beitragssatz zur Krankenversicherung bezahlen müssten. Sie forderte, zu einer „hälftigen Beitragspflicht“ zurückzukehren, wie sie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bis heute gelte. Bei den Betriebsrenten wurde die entsprechende Regelung 2004 mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz abgeschafft.

Verband macht sich für paritätische Verteilung statt

Wenig nachvollziehbar ist es zudem, dass für die Beiträge zur Pflegeversicherung weiterhin nur die nachteilige Regelung der Freigrenze Anwendung findet. Um die einseitige Belastung der Versicherten zu beenden, setzt sich der SoVD auch hier für eine paritätische Verteilung der Beiträge ein.

Durch die Neuregelung entstehen bei den Krankenkassen Mindereinnahmen, die bis zum Jahr 2023 ganz oder teilweise aus dem Gesundheitsfonds ausgeglichen werden sollen. Dem Fonds würden dadurch insgesamt rund drei Milliarden Euro an Versichertengeldern entzogen. Diese Form der Refinanzierung kritisierte der SoVD in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf ausdrücklich: „Will der Gesetzgeber die Attraktivität betrieblicher Alterssicherung politisch fördern, darf dies nicht auf Kosten der ohnehin stark belasteten Beitragszahler*innen der gesetzlichen Krankenversicherung geschehen.

Info: Details zur Neuregelung

Bei der gesetzlichen Rente ist die Regelung eindeutig: Wer entsprechende Leistungen erhält, zahlt die eine Hälfte des allgemeinen Beitrages zur Krankenkasse, während die Rentenversicherung die andere Hälfte übernimmt. Das bleibt auch künftig so. Etwas anderes galt bisher bei den Betriebsrenten. Bislang gab es hier eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Betriebsrenten bis zu dieser Summe blieben beitragsfrei. Wer eine höhere Betriebsrente bekam, zahlte dagegen auf die gesamte Rente den kompletten Krankenkassenbeitrag aus eigener Tasche. Diese ungleiche Belastung kritisierte der SoVD als nicht nachvollziehbares Sonderopfer.

Seit diesem Jahr gibt es einen Freibetrag 

Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2020 gilt statt der bisherigen Freigrenze bei den Betriebsrenten ein Freibetrag. Dieser liegt derzeit bei 159,25 Euro und steigt jährlich in etwa parallel zur durchschnittlichen Lohnentwicklung. Anders als bei der Freigrenze müssen auf diese Summe auch dann keine Beiträge zur Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag gezahlt werden, wenn die Betriebsrente höher ausfällt. Wer also zum Beispiel 189 Euro Rente erhält, bezahlt nicht mehr für die komplette Summe den vollen Beitrag zur Krankenversicherung, sondern nur für die über dem Freibetrag liegenden 30 Euro. Die ausgezahlte Betriebsrente fällt somit entsprechend höher aus.

Neuregelung wird schrittweise umgesetzt

Der neue Freibetrag ist nicht übertragbar auf andere Arten von Versorgungsbezügen und wird beim Bezug von mehreren Betriebsrenten nur einmal berücksichtigt. Genau das müssen Krankenkassen und Zahlstellen sicherstellen. Weil die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen kurzfristig nicht geschaffen werden konnten, kam es zu Verzögerungen. Zu den Details äußerte sich der Pressesprecher des GKV-Spitzenverbandes, Florian Lanz,  im Interview mit der SoVD-Zeitung.