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Stellungnahme Referentenentwurf Elterngeldreform

Arbeit

SoVD-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Entwurf für das Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zur Weiterentwicklung und Vereinfachung des Elterngeldes sowie des Mutterschutzgesetzes

1 Wesentliche Regelungen 

Kern der Elterngeldreform sind folgende Änderungen: 

  • Neues 4+6+4-Modell: Statt bisher 2 Monate werden künftig 4 Monate für jeden Elternteil reserviert. Weitere 6 Monate sind frei aufteilbar. 
  • Maximal 14 Monate Elterngeld bleiben bestehen, allerdings kann ein Elternteil künftig höchstens 10 statt bisher 12 Monate beziehen. 
  • Neue Elterngeldhöhe:
    o Erste 4 Bezugsmonate je Elternteil: 80 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens (statt regelmäßig 65 Prozent). 
    o Weitere Monate: 50 Prozent. 
  • Mindestbetrag steigt von 300 auf 330 Euro monatlich, Höchstbetrag steigt von 1.800 auf 1.900 Euro monatlich. 
  • Alleinerziehende: Weiterhin bis zu 14 Monate Elterngeld, davon bis zu 8 Monate mit 80 Prozent Einkommensersatz. 
  • Partnerschaftsbonus wird abgeschafft. 
  • Gleichzeitiger Elterngeldbezug: Beide Eltern dürfen wieder ohne die bisherige Beschränkung parallel Basiselterngeld beziehen. 
  • Berechnung wird vereinfacht: Maßgeblich ist künftig grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Geburt statt der letzten 12 Monate. 
  • Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt und Prämien werden künftig berücksichtigt. 
  • Geschwisterbonus: Wird bei anfänglichem Anspruch bis zum Ende des Elterngeldbezugs weitergezahlt, auch wenn das ältere Kind zwischenzeitlich die Altersgrenze überschreitet. 
  • Elterngeldstatistik: Mehr Daten zur Aufteilung der Elternmonate und zur Erwerbstätigkeit während des Bezugs. 

Im Mutterschutz sollen die besonderen Arbeitszeitbeschränkungen für Stillende auf zwölf Monate nach der Geburt begrenzt werden. Für Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr entfällt die behördliche Genehmigung, während Zustimmung und ärztliche Unbedenklichkeit weiterhin erforderlich bleiben. Ärztliche Beschäftigungsverbote sollen stärker auf einzelne Tätigkeiten beschränkt und bürokratische Pflichten für Arbeitgeber reduziert werden. Zugleich wird der Schutz nach Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche auf bestimmte privat versicherte Selbstständige ausgeweitet. 

Diese Stellungnahme beschränkt sich aufgrund der zu kritisierenden sehr kurzen Stellungnahmefrist im Wesentlichen auf die Eckpunkte der Elterngeldreform. 

2 Gesamtbewertung 

Seit seiner Einführung 2007 verfolgt das Elterngeld mehrere Ziele: Eltern nach der Geburt finanziell abzusichern, Müttern den Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern und mit den Partnermonaten Väter stärker an der Betreuung zu beteiligen. 

Eine Reform des Elterngeldes ist aus Sicht des SoVD dringend nötig, weil seine Ziele bislang nur teilweise erreicht werden. Die Sorgearbeit ist ungleich verteilt: Mütter übernehmen weiterhin den größeren Anteil, während Väter häufig nur kurze Zeit Elterngeld beziehen. Ebenso beeinflussen Einkommensunterschiede die Entscheidung. 

Wer weniger verdient, reduziert oft eher die Erwerbsarbeit. Das kann bestehende Lohn-und Rentenlücken zwischen Frauen und Männern verstärken. Dazu kommt, dass nicht alle Familien gleich profitieren. Für Familien mit wenig Einkommen reicht die Höhe des Elterngeldes oft kaum. 

Der SoVD begrüßt, dass die ursprünglich geplante Kürzung der Bezugsdauer der Elterngeldmonate von 14 auf 12 zurückgenommen wurde. Die Beibehaltung von 14 Monaten ist wichtig, da eine frühere Aufnahme der Kindertagesbetreuung vielerorts kaum möglich ist. Allerdings bleibt eine ausreichende und verlässliche Betreuungsinfrastruktur Voraussetzung dafür, dass Eltern ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen können. 

Der SoVD begrüßt die Ausweitung der für jeden Elternteil reservierten Elterngeldmonate von zwei auf vier Monate als Ansatz für eine gerechtere Aufteilung der Sorgearbeit. Er spricht sich für eine paritätische Aufteilung der Elterngeldmonate als neues Leitbild aus. Dieses Ziel soll durch eine schrittweise Erhöhung der individuellen, nicht übertragbaren Elterngeldmonate erreicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass beide Elternteile die Elterngeldmonate tatsächlich in gleichem Umfang in Anspruch nehmen können. Hierfür müssen auch die finanziellen Rahmenbedingungen stimmen und ein ausreichendes Kinderbetreuungsangebot vor Ort vorhanden sein. 

Der SoVD befürwortet eine durchgängige Lohnersatzrate von 80 Prozent des entgangenen Nettoeinkommens, wenn beide Elternteile Elterngeld und Elternzeit zu gleichen Teilen in Anspruch nehmen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Absenkung der Ersatzrate auf 50 Prozent nach den ersten vier Bezugsmonaten sieht der SoVD hingegen kritisch. Gerade Familien mit geringem Einkommen sind auf eine ausreichende finanzielle Absicherung während der gesamten Elternzeit angewiesen. 

In den ersten vier Monaten soll es je Elternteil 80 Prozent und danach nur noch 50 Prozent des Nettoeinkommens geben. Der SoVD bewertet die vier Elterngeldmonate zwar als einen guten Ansatz für eine gerechtere Aufteilung der Sorgearbeit. Das setzt aber voraus, dass beide Elternteile diese auch in gleichem Umfang nehmen. Der SoVD setzt sich stattdessen für eine fortlaufende Erhöhung des Elterngeldes auf 80 Prozent des entgangenen Nettoeinkommens ein, wenn beide Eltern zu gleichen Teilen Elterngeld und Elternzeit beantragen und in Anspruch nehmen. 

Auch die vorgesehene Anhebung der Mindest- und Höchstbeträge von 300 auf 330 Euro bzw. von 1.800 auf 1.900 Euro ist aus Sicht des SoVD nicht ausreichend. Die Mindest-und Höchstbeträge wurden seit Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007 und damit seit nahezu zwanzig Jahren nicht angepasst. Der SoVD hatte schon 2023 eine Anpassung auf 400 und 2.400 Euro gefordert. Eine gesetzlich verankerte jährliche Dynamisierung des Elterngeldes anhand der Lohnentwicklung und der Inflationsrate ist überfällig. 

Die geplante Abschaffung des Partnerschaftsbonus lehnt der SoVD ab. Auch wenn dieser bislang nur wenig genutzt wird, setzt er einen wichtigen Anreiz für die gleichzeitige Teilzeiterwerbstätigkeit beider Eltern und eine partnerschaftliche Übernahme von Sorgearbeit. Der SoVD spricht sich deshalb dafür aus, die Partnerschaftsmonate für Eltern beizubehalten, die gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind und sich die Sorgearbeit teilen. Statt sie abzuschaffen, sollten die bestehenden Regelungen vereinfacht und durch gezielte Informationskampagnen bekannter gemacht werden. Diese sollten insbesondere Eltern erreichen, die beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten und ergänzend Elterngeld beziehen möchten. Darüber hinaus spricht sich der SoVD für flexible Unterstützungsmöglichkeiten in familiären Notsituationen aus, etwa durch ein zeitlich begrenztes Notfall-Elterngeld, das Eltern mit Klein- und Schulkindern bei einem kurzfristig erhöhten Betreuungsbedarf entlastet. Dabei sollte auch eine Kombination aus Teilzeiterwerbstätigkeit beider Elternteile und partnerschaftlich geteilter Sorgearbeit möglich sein. 

Positiv bewertet der SoVD die vorgesehenen Vereinfachungen beim Elterngeld. Die Vereinheitlichung des Bemessungszeitraums für Selbstständige und abhängig Beschäftigte kann aus Sicht des SoVD zu mehr Gerechtigkeit zwischen beiden Gruppen sowie zu einem Abbau bürokratischer Hürden beitragen. Auch die Berücksichtigung sonstiger Bezüge bei der Einkommensermittlung verbessert die Nachvollziehbarkeit der Elterngeldberechnung und verringert den Verwaltungsaufwand und sie kann das Elterngeld erhöhen. 

Der SoVD begrüßt zudem, dass der Geschwisterbonus künftig während des gesamten Elterngeldbezugs erhalten bleiben soll, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zu Beginn erfüllt sind. Dies schafft Planungssicherheit und verhindert, dass Familien während des Bezugs mit einer unerwarteten Kürzung rechnen müssen. Gerade Familien mit mehreren kleinen Kindern sind auf eine verlässliche finanzielle Unterstützung angewiesen. Dies gilt insbesondere für Familien mit geringem Einkommen, deren finanzieller Bedarf durch die Versorgung mehrerer Kinder besonders hoch ist. Gleichzeitig können Eltern ihre Erwerbsarbeitszeit aufgrund der weiterhin notwendigen Sorgearbeit häufig nicht kurzfristig ausweiten. 

Insgesamt enthält der Gesetzentwurf einen wichtigen Ansatz für eine partnerschaftlichere Aufteilung der Sorgearbeit durch die Ausweitung der nicht übertragbaren Elterngeldmonate. Aus Sicht des SoVD darf die Elterngeldreform jedoch nicht dazu führen, dass Familien insbesondere in späteren Bezugsmonaten finanziell schlechter abgesichert sind. Eine gerechte Elterngeldreform muss sowohl die eigenständige Existenzsicherung der Eltern als auch eine partnerschaftliche Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit stärken. 

Berlin, 30. Oktober 2026 

DER VORSTAND
Abteilung Sozialpolitik