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Stellungnahme Referentenentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027

SoVD-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027

1 Zusammenfassung des Referentenentwurfs

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll das Einkommensteuerrecht ab 2027 beziehungsweise 2028 geändert werden. Vorgesehen sind unter anderem höhere Grund- und Kinderfreibeträge, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie eine Anhebung des Kindergeldes. Gleichzeitig soll die steuerliche Belastung sehr hoher Einkommen steigen (Reichensteuer). Daneben enthält der Entwurf Änderungen bei der steuerlichen Förderung von Handwerkerleistungen, bei der Pauschalbesteuerung von Minijobs, bei Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie beim gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechenzentren.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 auf 1.430 Euro ab 2027,
  • Anhebung des Grundfreibetrags von 12.348 auf 12.564 Euro ab 2027 und auf 12.900 Euro ab 2028,
  • Anhebung der steuerlichen Freibeträge für Kinder um 300 Euro in 2027 und 2028 um weitere 180 Euro,
  • Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 Euro auf 267 Euro ab 2027 und auf 272 Euro ab 2028,
  • Abflachung der Progression im Bereich der mittleren Einkommen,
  • Vorziehen des 45-Prozent-Reichensteuersatzes auf Einkommen ab 250.000 Euro,
  • Einführung eines Reichensteuersatzes von 47 Prozent für Einkommen ab 280.000 Euro
  • Absenkung der steuerlichen Ermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent und des Höchstbetrages von 1.200 auf 900 Euro,
  • Anhebung der Pauschsteuer für Minijobs von 2 auf 5 Prozent,
  • Anhebung des steuerlich berücksichtigten Grundlohns für Sonn- und Feiertagszuschläge,
  • Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentren.

2 Gesamtbewertung

Der Referentenentwurf enthält erstmalig seit längerer Zeit einen vorsichtigen Schritt hin zu einer gerechteren Verteilung der steuerlichen Lasten. Der SoVD begrüßt daher, dass die vorgesehenen Entlastungen für kleine und mittlere Einkommen sowie für Familien zumindest teilweise mit einer stärkeren Belastung sehr hoher Einkommen verbunden werden.
Die Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Einkommen bewertet der SoVD grundsätzlich positiv. Zugleich ist ihre tatsächliche soziale Wirkung differenziert zu betrachten. Denn sie fällt je nach Einkommen und individueller Lebenssituation sehr unterschiedlich aus.

Darüber hinaus dürfen diese steuerpolitischen Instrumente nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist nicht allein, was eine einzelne steuerliche Maßnahme verspricht, sondern was den Menschen am Ende finanziell tatsächlich zur Verfügung steht. Dies gilt in besonderem Maße für Menschen mit niedrigen Einkommen, bei denen steuerliche Entlastungen aufgrund einer geringen oder fehlenden Einkommensteuerbelastung nur begrenzt ankommen, während Sozialbeiträge und Zuzahlungen steigen, Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung eingeschränkt oder Sozialleistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss oder Elterngeld gekürzt werden. So kann sich die finanzielle Situation von Familien und Haushalten trotz steuerlicher Entlastungen real deutlich verschlechtern.

Eine Steuerreform kann deshalb kein Ersatz für einen starken Sozialstaat sein. Die Bundesregierung muss ihre Steuer-, Sozial-, Familien-, Gesundheits- und Pflegepolitik ressortübergreifend betrachten. Erforderlich ist eine soziale Gesamtbilanz, die nicht nur die Entlastungswirkung einzelner Maßnahmen, sondern die tatsächliche Entwicklung der verfügbaren Einkommen berücksichtigt.

Ein wichtiger Baustein für mehr Steuergerechtigkeit ist aus Sicht des SoVD die stärkere Heranziehung sehr hoher Einkommen. Vorgesehen ist ab 2027 ein Steuersatz von 45 Prozent bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro sowie ein weiterer Steuersatz von 47 Prozent ab 280.000 Euro. Die daraus erwarteten Mehreinnahmen werden für 2027 mit insgesamt rund 2,6 Milliarden Euro und für die Folgejahre mit weiter steigenden Beträgen ausgewiesen. Hinzu kommen 710 Millionen Mehreinnahmen aufgrund der Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen sowie 750 Millionen Euro wegen der Anhebung der Pauschsteuer bei Minijobs – also insgesamt rund 4,1 Milliarden Euro.

Die Größenordnung zeigt allerdings zugleich, dass dieser Schritt allein die steuerpolitischen Herausforderungen nicht lösen kann. Den zusätzlichen Einnahmen aus der stärkeren Belastung sehr hoher Einkommen stehen Mindereinnahmen durch die verschiedenen Entlastungsmaßnahmen gegenüber, die sich etwa auf 5,6 Milliarden Euro beziffern lassen. Damit können die Mehreinnahmen aus der Reichensteuer nur einen Teil der mit dem Gesetz verbundenen Mindereinnahmen ausgleichen.

Für den SoVD ist die stärkere Heranziehung sehr hoher Einkommen daher ein wichtiger, aber noch nicht ausreichender Schritt. Auch der historische Blick verdeutlicht, wie weit sich Deutschland von einer stärkeren Besteuerung hoher Einkommen entfernt hat: 1998 lag der Spitzensteuersatz noch bei 53 Prozent, bevor er schrittweise auf 42 Prozent ab 2005 abgesenkt wurde. Der nun vorgesehene Steuersatz von 47 Prozent bleibt damit noch unter dem Niveau der späten 1990er Jahre. Aus Sicht des SoVD sollte die Besteuerung hoher Einkommen daher weiter angehoben werden, um die Finanzierung des Gemeinwesens stärker auf die leistungsfähigsten Einkommen zu stützen.

Zugleich muss die Einnahmeseite des Staates umfassender in den Blick genommen werden. Der SoVD fordert insbesondere eine wirksamere Erbschaftsteuer für sehr hohe Erbschaften, die Wiedereinführung der Vermögensteuer, den Abbau ungerechtfertigter Steuerprivilegien und eine konsequentere Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Das Netzwerk Steuergerechtigkeit schätzt den Einnahmeverlust durch Steuerhinterziehung für 2026 auf 100 Milliarden Euro. Ebenso sollten klimaschädliche Subventionen und Steuerprivilegien systematisch überprüft werden. Der Abbau von Steuervergünstigungen darf sich daher nicht allein auf Handwerkerleistungen beschränken, sondern muss sozial ausgewogen und nach nachvollziehbaren Kriterien erfolgen.

Der SoVD erkennt den mit dem Gesetzentwurf eingeschlagenen ersten Schritt ausdrücklich an. Für eine wirklich gerechte Steuerpolitik reicht er jedoch noch nicht aus. Ziel muss eine Einnahmepolitik sein, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stärker berücksichtigt und zugleich sicherstellt, dass steuerliche Entlastungen nicht durch Belastungen an anderer Stelle des Sozialstaats wieder aufgezehrt werden.


3 Zu den Regelungen im Einzelnen

Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

(§ 32a Absatz 1 und § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG)

Der SoVD begrüßt die Anhebung des Grundfreibetrags sowie des Arbeitnehmer-Pauschbetrags grundsätzlich. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 auf 1.430 Euro steigen. Eine Anpassung erscheint angesichts der gestiegenen Kosten für beruflich bedingte Aufwendungen grundsätzlich nachvollziehbar. Sie erleichtert zudem die steuerliche Abwicklung, da Werbungskosten bis zur Höhe des Pauschbetrags nicht einzeln nachgewiesen werden müssen und entlastet die Steuerverwaltungen.

Allerdings ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags keine zielgenaue Entlastung für Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen. Von einem höheren Pauschbetrag profitieren nur Steuerpflichtige, bei denen sich der zusätzliche Abzug tatsächlich steuerlich auswirkt. Zudem steigt die Steuerersparnis mit dem individuellen Grenzsteuersatz: Bei höheren Einkommen kann derselbe zusätzliche Freibetrag daher zu einer größeren Entlastung führen als bei niedrigen Einkommen. Menschen mit sehr niedrigen Einkommen, die ohnehin wenig oder keine Einkommensteuer zahlen, profitieren entsprechend kaum oder gar nicht.

Der SoVD hält die Anpassung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags deshalb als steuerliche Aktualisierung für nachvollziehbar, sie sollte jedoch nicht mit einer gezielten sozialen Entlastungsmaßnahme gleichgesetzt werden. Wenn die Bundesregierung insbesondere Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen entlasten will, müssen hierfür Instrumente eingesetzt werden, die auch Haushalte mit geringer Steuerlast erreichen.

Auch die Anhebung des Grundfreibetrags ist notwendig, um das Existenzminimum steuerlich freizustellen. Sie darf daher nicht als freiwillige steuerliche Vergünstigung verstanden werden, die dennoch gerade niedrige Einkommen entlasten wird. Die vorgesehene Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.564 Euro fällt mit 216 Euro beziehungsweise 1,75 Prozent geringer aus als in den vergangenen Jahren (2025 auf 2026: 254 Euro). Ob mit den vorgesehenen Beträgen das steuerliche Existenzminimum für 2027 angemessen abgebildet wird, lässt sich allerdings erst nach Vorlage des 16. Existenzminimumberichts abschließend beurteilen.

Einkommensteuertarif und Progression

(§ 32a Absatz 1 EStG)

Die vorgesehene Anpassung des Einkommensteuertarifs ist grundsätzlich zu begrüßen. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte soll verhindert werden, dass Lohnsteigerungen, die lediglich die allgemeine Preisentwicklung ausgleichen, aufgrund des progressiven Steuertarifs zu einer höheren steuerlichen Belastung führen. Gerade für kleine und mittlere Einkommen ist es wichtig, dass inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht zu einer realen Mehrbelastung führen.

Allerdings geht die vorgesehene Anpassung nach Einschätzung des Instituts der deutschen Wirtschaft nicht weit genug. Es kommt in einer aktuellen Analyse zu dem Ergebnis, dass die geplanten Änderungen die kalte Progression der Jahre 2026 und 2027 nicht vollständig ausgleichen. Damit kann es auch bei mittleren Einkommen dazu kommen, dass ein Teil der nominalen Einkommenssteigerungen durch eine höhere steuerliche Belastung aufgezehrt wird.

Der SoVD bewertet die vorgesehene Anpassung des Einkommensteuertarifs daher grundsätzlich positiv, sieht jedoch weiteren Handlungsbedarf, um die kalte Progression vollständig auszugleichen. Insbesondere bei kleinen und mittleren Einkommen sollte sichergestellt werden, dass inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht durch eine höhere steuerliche Belastung teilweise wieder aufgezehrt werden.

Einkommensteuertarif und stärkere Belastung sehr hoher Einkommen

(§ 32a Absatz 1 EStG)

Der SoVD begrüßt ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf eine stärkere Belastung sehr hoher Einkommen vorsieht. Der bisherige 45-Prozent-Steuersatz soll bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen. Darüber hinaus ist ab 280.000 Euro ein Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen. Für 2027 werden damit Mehreinnahmen von 2,6 Milliarden Euro erwartet.

Der SoVD unterstützt eine Steuerpolitik, bei der Entlastungen für kleine und mittlere Einkommen auch durch eine stärkere Heranziehung sehr hoher Einkommen finanziert werden und begrüßt daher diesen Schritt. Gleichzeitig ist die vorgesehene Änderung gemessen an der langfristigen Entwicklung des Einkommensteuertarifs nur als kleiner Schritt in die richtige Richtung zu verstehen. Denn der Spitzensteuersatz lag 1998 bei 53 Prozent und wurde anschließend schrittweise auf 42 Prozent ab 2005 abgesenkt.

Aus Sicht des SoVD sollte deshalb die Entwicklung hin zu einer gerechteren Progression mit deutlich größeren Schritten fortgesetzt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die zusätzlichen Belastungen tatsächlich auf sehr hohe Einkommen konzentriert werden und nicht in den Bereich der kleinen und mittleren Einkommen ausstrahlen.

Kinderfreibeträge und Kindergeld

 (§ 32 Absatz 6 und § 66 Absatz 1 EStG)

Die vorgesehene Anhebung der Kinderfreibeträge und des Kindergeldes ist differenziert zu bewerten. Der Kinderfreibetrag soll 2027 um insgesamt 300 Euro und 2028 um weitere 180 Euro angehoben werden. Das Kindergeld soll ab 2027 auf 267 Euro und ab 2028 auf 272 Euro monatlich steigen.

Die Anpassung der Kinderfreibeträge folgt dabei zunächst der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Auch die entsprechende Anpassung des Kindergeldes ist vor diesem Hintergrund nicht allein als freiwillige zusätzliche Leistung der Bundesregierung zu bewerten. Der SoVD erkennt an, dass die entsprechenden Beträge angepasst werden. Eine weitergehende sozialpolitische Entlastung lässt sich daraus jedoch nicht ohne Weiteres ableiten.

Kritisch bewertet der SoVD insbesondere die unterschiedliche Wirkung von Kindergeld und Kinderfreibetrag. Vom Kinderfreibetrag profitieren vor allem Familien mit höheren Einkommen, da dessen steuerliche Entlastungswirkung mit dem individuellen Steuersatz steigt. Dabei wirkt sich ausgerechnet das Absenken der Reichensteuer-Einkommensgrenze auf 250.000 Euro zusätzlich positiv auf die steuerliche Entlastungswirkung des angehobenen Kinderfreibetrags aus. Das heißt im Umkehrschluss, Familien mit sehr hohen Einkommen profitieren künftig noch mehr. 

Mittlere und niedrige Einkommen können zwar grundsätzlich von der Kindergelderhöhung ab 2027 profitieren, jedoch kommt die Entlastung nicht bei allen Familien tatsächlich an. Das betrifft insbesondere Familien im Sozialleistungsbezug. Während die Kindergelderhöhung beim Wohngeld und beim Kinderzuschlag grundsätzlich zusätzlich zur Verfügung steht, wird das Kindergeld bei existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII als Einkommen berücksichtigt. Eine Erhöhung des Kindergeldes führt dort damit zu einer entsprechenden Minderung der Leistungen. 

Gerade für Familien mit niedrigen Einkommen ist deshalb entscheidend, dass die verschiedenen familienbezogenen Leistungen aufeinander abgestimmt sind und Verbesserungen bei einer Leistung nicht an anderer Stelle wieder abgeschöpft werden. Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass Familien mit besonders geringem Einkommen von Verbesserungen tatsächlich profitieren. Die Anhebung von Kinderfreibetrag und Kindergeld kann deshalb nicht losgelöst von der grundsätzlichen Frage bewertet werden, wie der Staat Familien und Kinder sozial gerecht unterstützt.

Anhebung der Pauschsteuer für Minijobs 

(§ 40a Absatz 2 EstG)

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll der einheitliche Pauschsteuersatz für Minijobs zum 1. Januar 2027 von 2 auf 5 Prozent angehoben werden. Das bedeutet zunächst einmal, dass Minijobs, die pauschal besteuert werden, teurer werden – in der Regel für den Arbeitgeber. Außerdem führt die Regelung zu höheren Steuermehreinnahmen. Das Bundesministerium der Finanzen rechnet mit ca. 750 Millionen Euro mehr im Jahr 2027. 

Als SoVD fordern wir seit Langem die Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und damit die Abschaffung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus. Mit einer Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes für Minijobs von 2 auf 5 Prozent wird damit ein Minischritt in diese Richtung vollzogen, da damit auch die höhere Attraktivität von Minijobs im Vergleich zu regulärer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sinkt. Gerade Frauen sind häufig in der sogenannten „Minijob-Falle“ gefangen. Ihnen wird der Übergang in reguläre Beschäftigung aufgrund der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit erschwert, was perspektivisch zu Erwerbs- und vor allem Altersarmut führen kann. 

Steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen
(§ 35a Absatz 3 EStG)

Die vorgesehene Reduzierung der steuerlichen Ermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent sowie des Höchstbetrags von 1.200 auf 900 Euro führt zu einer Einschränkung der bisherigen steuerlichen Förderung. Der Entwurf erwartet daraus Mehreinnahmen von rund 710 Millionen Euro im Jahr 2027. 

Die Maßnahme ist aus Sicht des SoVD differenziert zu bewerten. Einerseits kann die Einschränkung der steuerlichen Förderung einen Beitrag zu einer gerechteren Verteilung der steuerlichen Lasten leisten. Die Möglichkeit, Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen, wird insbesondere von Eigentümer*innen genutzt. Da Wohneigentum in höheren Einkommensgruppen verbreiteter ist, dürfte die Einschränkung tendenziell auch Haushalte mit höheren Einkommen stärker treffen. Insoweit ist ein gewisser Umverteilungseffekt zu begrüßen.

Andererseits profitieren auch Haushalte mit mittleren Einkommen von der bisherigen steuerlichen Förderung. Die Einschränkung trifft daher nicht ausschließlich einkommensstarke Haushalte. Zudem kann sie insbesondere für Haushalte, die notwendige Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten an ihrem selbst genutzten Wohneigentum durchführen lassen, eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen und ist vor dem Hintergrund, einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2045 in Deutschland erreichen zu wollen, kontraproduktiv. Darüber hinaus könnten sich damit negative Auswirkungen auf mögliche Schwarzarbeit entfalten.

Der SoVD begrüßt daher nicht die Kürzung als solche, sondern sieht positiv, dass zur Gegenfinanzierung der vorgesehenen Entlastungen auch eine steuerliche Vergünstigung überprüft und eingeschränkt wird, von der überproportional Haushalte mit höherem Einkommen profitieren. 

Gleichzeitig sollte die Bundesregierung bei der Überprüfung von Steuervergünstigungen einen systematischeren Ansatz verfolgen. Steuerliche Vergünstigungen sollten regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie sozialpolitisch zielgenau, wirtschaftlich gerechtfertigt und mit den ökologischen Zielen der Bundesregierung vereinbar sind. Dabei sollten insbesondere auch klimaschädliche Steuerprivilegien und Subventionen in den Blick genommen werden. Es braucht daher eine umfassende und transparente Überprüfung der bestehenden Steuervergünstigungen, statt einzelne Vergünstigungen isoliert herauszugreifen.

Der vorliegende Referentenentwurf enthält damit einzelne wichtige Ansätze für eine gerechtere Steuerpolitik. Der SoVD begrüßt insbesondere, dass sehr hohe Einkommen künftig stärker herangezogen werden sollen. Zugleich müssen die Maßnahmen in den Zusammenhang der gesamten Steuer- und Sozialpolitik gestellt werden. Steuerliche Entlastungen können ihre Wirkung nur dann nachhaltig entfalten, wenn sie nicht an anderer Stelle durch steigende Beiträge, höhere Zuzahlungen oder Leistungskürzungen wieder aufgezehrt werden.

Für eine dauerhaft gerechte Finanzierung des Gemeinwesens braucht es deshalb weitere Schritte: eine wirksamere Erbschaftsteuer auf sehr hohe Erbschaften, die Wiedereinführung der Vermögensteuer, den systematischen Abbau ungerechtfertigter und klimaschädlicher Steuerprivilegien sowie eine konsequentere Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Der vorliegende Referentenentwurf kann für eine gerechtere Steuerpolitik daher ein erster Schritt sein. Er darf jedoch nicht der Letzte bleiben.

Berlin, 21. August 2026

DER VORSTAND
Abteilung Sozialpolitik