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Sozialschutzpaket III

Grundsicherung Armut

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtige und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie

1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs 

Mit dem Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket III soll eine Einmalzahlung von 150 Euro in den Grundsicherungssystemen eingeführt werden, um die pandemiebedingten Mehraufwendungen von Januar bis Ende Juni 2021 auszugleichen. Im Mai soll die Leistung an Leistungsbeziehende im SGB II, SGB XII, Bundesversorgungsgesetz (BVG) und im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ausgezahlt werden, die in diesem Monat Leistungen beziehen und bei denen Regelbedarfsstufen 1 oder 2 gelten. Leistungsbezieher*innen der Regelbedarfsstufe 3 sollen nur dann die Ein­malzahlung erhalten, sofern kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird. Begründet wird diese Regelung damit, dass ein Kinderbonus für Kinder und Jugend­liche in Höhe von 150 Euro ausgezahlt werden soll, der in den Grundsicherungssystemen anrechnungsfrei bleiben soll.

In dem Gesetzentwurf soll die Regelung für den erleichterten Zugang in die Mindestsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Die Bundes­regierung will damit z.B. Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind. Wer bei einem Erstantrag erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Das gleiche gilt für die Prüfung auf die Angemessenheit des Wohnraums, die ebenfalls vorerst ausgesetzt wird.

Am 31. März 2021 würde ebenfalls die Sonderregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung auslaufen, die nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden soll. So wird bei Schließung der Schulkantine, Essenausgabe in der Kita oder in Werkstätten auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung verzichtet und Kosten für Lieferung der Verpflegung können als Bedarf anerkannt werden.

Darüber hinaus soll die Befristung des besonderen Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), die am 31. März 2021 auslaufen würde, bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Außerdem soll der Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung auch im Jahr 2021 nicht infolge der Corona-Pandemie verloren gehen.

2 Gesamtbewertung 

Seit fast einem Jahr fordert der Sozialverband Deutschland (SoVD) in einem breiten Bündnis finanzielle Hilfen für Armutsbetroffene. Armutsbetroffene trifft die Corona-Pandemie in besonderem Maße – soziale Ausgrenzung und Armut verschärfen sich. Denn die besonderen Hygieneregelungen schmälern für Armuts­betroffene den Geldbeutel erheblich. Mit dem Sozialschutz-Paket III will die Bundesregierung (erwachsene) Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme mit einer Einmalzahlung von 150 Euro entlasten, um die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Zusatzkosten von Leistungsberechtigten zu finanzieren.

Aus Sicht des SoVD ist zu begrüßen, dass mit der Einmalzahlung von 150 Euro nun Bewegung in die Debatte gekommen ist. Aus Sicht des SoVD müssen von der Regelung aber alle erwachsenen Leistungsberechtigten der Mindestsicherung profitieren. Dabei müssen auch Haushalte berücksichtigt werden, die ohne andere staatliche Leistungen (z.B. Wohngeld), ebenso auf Leistungen der Mindestsicherung angewiesen wären. Da wir 150 Euro für ein ganzes halbes Jahr nicht für bedarfsdeckend halten, bekräftigen wir unsere Forderung nach 100 Euro mehr pro Monat für Armutsbetroffene während der Pandemie. Kritisch bewertet der SoVD, den Auszahlungszeitpunkt im Mai.

Die Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Grundsicherung bis Ende des Jahres befürwortet der SoVD ausdrücklich. Durch das Aussetzen der Vermögensprüfung und der Prüfung auf Angemessenheit der Wohnung wird aus Sicht des SoVD das Abrutschen in die Grundsicherung ein wenig abgefedert.

Die Verlängerung der Sonderregelungen zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten läuft aus Sicht des SoVD vielfach ins Leere. Vielerorts kann die Mittagsverpflegung vor Ort weder per Abholung noch per Lieferung angeboten werden.

Fortsetzung und Bewertung zu einzelnen Regelungen im PDF