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Nach dem Entwurf für eine Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 werden die Renten zum 1. Juli 2020 um 3,45 Prozent in den alten und 4,20 Prozent in den neuen Bundesländern angehoben. Der aktuelle Rentenwert steigt hierdurch von 33,05 EUR auf 34,19 EUR und der aktuelle Rentenwert (Ost) von 31,89 EUR auf 33,23 EUR. Außerdem wird das Sicherungsniveau vor Steuern (Rentenniveau) für das Jahr 2020 auf 48,21 Prozent festgesetzt. Den Berechnungen liegen die folgenden Entwicklungen zugrunde:
- Grundlage der Rentenanpassung 2020 ist eine Bruttolohnentwicklung im vergangenen Jahr von 3,28 Prozent in den alten und 3,83 Prozent in den neuen Bundesländern.
- Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 Prozent und wirkt sich damit nicht auf die Rentenanpassung zum 1. Juli 2020 aus.
- Der Nachhaltigkeitsfaktor, der die Veränderung beim Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden abbildet, liegt bei 1,0017 und wirkt sich damit positiv auf die Anpassung aus.
- Der Riester-Faktor wirkt sich nicht mehr anpassungsdämpfend aus, da im Jahr 2013 die letzte Stufe der sog. Riester-Treppe erreicht wurde. Die in den vergangenen Jahren von ihm verursachten Anpassungskürzungen wirken aber nach wie vor fort.
- Für das Jahr 2020 ergeben die dem Referentenentwurf zugrundeliegenden Berechnungen ein Rentenniveau von 48,21 Prozent. Die Niveauschutzklausel muss demnach nicht zur Anwendung kommen.
Der Verordnungsentwurf basiert auf geltendem Recht und führt aufgrund der positiven Lohnentwicklung erneut zu guten Rentensteigerungen. Durch die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) und der Multiplikation mit den individuellen Entgeltpunkten sowie den sogenannten Rentenart- und Zugangsfaktoren, ergibt sich der individuelle Monatsbetrag der Rente.
Beispiel: Person A hat in den alten Bundesländern gearbeitet, 45 Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt und ist mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Altersrente gegangen (d.h. ohne Zu- oder Abschläge = Zugangsfaktor von 1; Altersrente = Rentenartfaktor von 1). Der aktuelle Rentenwert für 2020 beträgt 34,19 EUR. Rechnung: 34,19 EUR x 45 Jahre x Rentenartfaktor 1 x Zugangsfaktor 1 = 1.538,55 EUR monatliche Rente ab 1. Juli 2020. Im Jahr 2019 betrug der aktuelle Rentenwert 33,05 EUR. Rechnung: 33,05 EUR x 45 Jahre x Rentenartfaktor 1 x Zugangsfaktor 1 = 1.487,25 EUR. Die Beispielrente erhöht sich damit um 51,30 EUR monatlich.
Auch in diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor anpassungssteigernd aus. Er wird aber zu starken Kürzungen und Dämpfungen bei den Rentenanpassungen führen, wenn im Zeitraum nach 2025 die Stabilisierung des Rentenniveaus – nach heutigem Stand – wieder aufgegeben wird. Leider lässt der von der Rentenkommission vorgeschlagene Korridor von 44 bis 49 Prozent dies auch befürchten. In seiner Wirkungsweise führt der Nachhaltigkeitsfaktor dazu, dass jede Erhöhung des Beitragssatzes und jede Leistungsausweitung in der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch eine Kürzung der Rentenanpassung im Folgejahr bewirkt. Auf die Problematik dieses Mechanismus hat der SoVD bereits in vergangenen Stellungnahmen hingewiesen.
Der Riester-Faktor wird künftig nicht mehr zu weiteren Kürzungen der Rentenanpassungen führen. Er hat die Rentenanpassungen allerdings in den zurückliegenden Jahren deutlich reduziert. Diese bereits realisierten Anpassungskürzungen werden fortwirken. Denn sie sind in den aktuellen Rentenwert eingeflossen, so dass der Ausgangswert für künftige Rentenanpassungen dauerhaft gemindert ist. Um dieses Fortwirken auszuschließen, müssten die nicht gerechtfertigten Anpassungskürzungen infolge des Riester-Faktors schrittweise wieder zurückgenommen werden. Dies könnte durch jährliche Zuschläge zu den Rentenanpassungen erfolgen, wie sie der SoVD als „umgekehrte Riester-Treppe“ im Rahmen seines Konzepts für eine Verbesserung des Rentenniveaus vorgeschlagen hat.
Mit der Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent und des Beitragssatzes bei 20 Prozent bis 2025 hat die Bundesregierung einen ersten wichtigen und richtigen Schritt gemacht, um die gesetzliche Rentenversicherung generationenübergreifend zu stärken. Um aber die Rentner*innen zukünftig wieder umfassend an der allgemeinen Lohn- und Wohlstandsentwicklung teilhaben zu lassen, fordert der SoVD die Streichung der sogenannten Kürzungsfaktoren.
Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt anhand des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes. Diesem zufolge wird der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2020 auf 97,2 Prozent des Westwerts angehoben. Sollte jedoch die tatsächliche Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern dazu führen, dass der festgelegte Angleichungsschritt von 97,2 Prozent überschritten wird, kann ein abweichender aktueller Rentenwert (Ost) festgelegt werden. Dieser wird mit einem sogenannten Vergleichswert ermittelt, der bis zum Abschluss der Rentenangleichung (1. Juli 2023) jährlich berechnet wird. Für das Jahr 2020 ist der Vergleichswert mit 33,13 Euro niedriger als der ursprünglich berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) mit 33,23 Euro. Damit beträgt der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2020 33,23 Euro, was einem Anpassungssatz (Ost) von 4,20 Prozent entspricht.
Die Stabilisierung und anschließende Wiederanhebung des Rentenniveaus über das Jahr 2025 hinaus bleibt eine nötige Maßnahme, um die Lebensstandardsicherung aus der gesetzlichen Rente im Sinne einer generationenübergreifenden Gerechtigkeit auch für die nachfolgenden Generationen zu festigen. Der von der Rentenkommission vorgeschlagene Korridor von 44 bis 49 Prozent ist abzulehnen. Denn damit wird ein Rentenniveau von unter 48 Prozent riskiert – bei dem es aktuell stabilisiert ist und was für den SoVD bereits zu niedrig ist. Wir schlagen stattdessen vor, das Rentenniveau bei 50 Prozent zu stabilisieren und perspektivisch wieder auf 53 Prozent anzuheben.
Im Sinne sozialer Gerechtigkeit und Anerkennung von lebenslanger Arbeit, der Kindererziehung und der Pflege Angehöriger ist der Gesetzentwurf zur Einführung der Grundrente grundsätzlich zu begrüßen. Der SoVD befürwortet eine Zahlung des Rentenzuschlags ohne Einkommensanrechnung – wie es ursprünglich vom Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgeschlagen wurde. Ferner ist aber aus Sicht des SoVD zu berücksichtigen, dass die Anspruchsvoraussetzung von 33 bzw. 35 Jahren Pflichtbeitragszeiten von vielen Menschen, die auf die Grundrente angewiesen wären, nicht erfüllt werden kann. Hier setzt sich der SoVD für eine Flexibilisierung ein, etwa durch Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Schließlich sollte der Rentenfreibetrag in der Grundsicherung im Alter nicht an die 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten gekoppelt werden. Aufgrund dessen würden viele Personen mit Renteneinkünften hiervon nicht profitieren und sich bezüglich ihres Beitrags zur Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung benachteiligt fühlen. Der SoVD fordert hier eine Regelung zum Rentenfreibetrag, die bereits im Betriebsrentenstärkungsgesetz für die zusätzliche Altersvorsorge gilt.
Berlin, 09. April 2020 DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik