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Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Arbeit

Gemeinsam die Krise meistern (aktualisiert)

Neue Regelungen in Krisenzeiten

Viele Menschen sorgen sich wegen der Aus­breitung des Coronavirus aktuell nicht nur um ihre Gesundheit und die ihrer Angehöri­gen, Freund*innen und Bekannten, sondern auch um ihren Arbeitsplatz. Bereits mit den ersten Sicherheitsvorkehrungen seitens der Bundes- und Landesregierungen haben vor allem kleine und mittelständische Unter­nehmen sowie Kleinstbetriebe die ersten Umsatzeinbußen verzeichnen müssen. Was sich in der Finanzkrise 2008/2009 bewährt hat, soll jetzt vielen Beschäftigten in Deutschland den Arbeitsplatz sichern: das Kurzarbeitergeld. In einem Eilverfahren hat daher der Deutsche Bundestag am 13. März 2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ beschlossen. Es ermächtigt die Bundes­regierung, „für den Fall außergewöhn­licher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung“ einen erleich­terten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.

Davon hat sie nun rückwirkend zum 1. März 2020 Gebrauch gemacht.

Was beinhaltet das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatz­leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Es soll den Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in einem Betrieb teilweise aus­gleichen, und zwar mit 60 Prozent des aus­gefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmenden mit Kind sind es 67 Prozent. Die Leistung übernimmt die Bundesagentur für Arbeit.

NEU ab 1. Mai 2020: Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer*innen, deren Arbeits­entgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, bis zum 31. Dezember 2020 nach vier Bezugsmonaten auf 70 bzw. 77 Prozent und nach sieben Bezugsmonaten auf 80 bzw. 87 Prozent angehoben.

NEU: Das Kurzarbeitergeld sollen auch Leiharbeitnehmer*innen erhalten. Außer­dem erstattet die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre Beschäf­tigten zahlen müssen. Auch sollen negative Arbeitszeitsalden keine Lösung mehr sein, um die Kurzarbeit zu vermeiden.

Welche Voraussetzungen müssen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld vorhanden sein?

Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Bisher mussten es mindestens 30 Prozent der Belegschaft sein. Dies kann dann der Fall sein, wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, so wie aktuell in der „Corona- Krise“.

Wer beantragt das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beantragt der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung bei der jeweils zuständigen Bundesagentur für Arbeit. Das richtet sich danach, wo die Lohnabrechnungsstelle des Betriebes ihren Sitz hat. Das kann auch online erfolgen: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Bewertung des SoVD:

Der Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD) begrüßt das schnelle Handeln der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages ausdrücklich. Es ist ein wichtiges Signal an alle Beschäftigten – auch die Leiharbeitnehmer*innen –, dass sie nicht alleine gelassen werden. Darüber hinaus hat sich das Kurzarbeitergeld als sinnvolles arbeitsmarktpolitisches Instrument in Krisenzeiten bewährt. Es ist jedoch sehr bedauerlich, dass sich die Politik nicht darauf einigen konnte, dass Arbeitgeber die Lohnlücken beim Kurzarbeitergeld abfedern. Diese sparen nämlich 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge. Davon hätten sie zumindest einen Teil an die Arbeitnehmer*innen weitergeben können. Das hätte insbesondere Geringverdienende vor einer Aufstockung durch SGB-II-Leistungen („Hartz IV“) bewahrt. Es ist jedoch sinnvoll, über weitere arbeitsmarkt- und sozialpolitische Instrumente nachzudenken.

Dazu schlägt der SoVD die Einführung eines Arbeitslosengeldes Plus vor. Dieses kann den Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II finanziell abfedern. So soll eine unbefristete, zum Arbeitslosengeld II zusätzliche Geldleistung zumindest einen Teil der Einkommenseinbußen ausgleichen, die beim Übergang vom Arbeitslosengeld I in den Bezug von Arbeitslosengeld II entstehen. Schließlich haben die ehemaligen Empfänger*innen von Arbeitslosengeld I durch ihre Versicherungsbeiträge erheblich zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beigetragen. Diese Leistung muss aus Sicht des SoVD der Gesetzgeber anerkennen. Das würde in der aktuellen Situation für viele Menschen weitere Sicherheit schaffen.

Wo gibt es weiterführende Informationen?

Bundesagentur für Arbeit:https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall 

Telefonischer Arbeitgeber-Service: 0800 4 555520 (erreichbar Montag – Freitag, 8 -18 Uhr)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales:https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html 

Information zur Erreichbarkeit der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter:https://www.arbeitsagentur.de/presse/2020-11-informationen-corona