Das Bundesverkehrsministerium will das Personenbeförderungsrecht modernisieren. Neben dem öffentlichen Personennahverkehr, Fernbussen oder Taxis betrifft das erstmals auch den sogenannten Bedarfsverkehr. Aus Sicht des SoVD muss der Gesetzgeber bei der Reform allerdings noch nachbessern. Gerade zur Barrierefreiheit fehlen verbindliche Vorgaben und eine konsequente Umsetzung.
Eine Gesellschaft sollte es allen Menschen unabhängig von einer Behinderung oder einer sonstigen Einschränkung ermöglichen, sich frei in ihr bewegen zu können. Kurz: Mobilität bedeutet Teilhabe.
Vorgaben zu Barrierefreiheit vielfach ohne Wirkung
Vor diesem Hintergrund begrüßt der SoVD einige Ansätze bei der Reform des Personenbeförderungsrechtes. So werden etwa die sogenannten Linienbedarfsverkehre dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugeordnet und damit ebenfalls zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. Bei deser Form der Beförderung werden Fahrgäste auf vorherige Bestellung zwischen Haltepunkten innerhalb eines Gebietes zu festen Bedienzeiten „gebündelt“ befördert. Meist geschieht das nicht mit Bussen, sondern mit kleinen Fahrzeugen. Für diese aber schreibt die Reform weiterhin keine einheitlichen Standards zur Barrierefreiheit vor.
In ländlichen Regionen bleibt Mobilität ein Problem
Das gilt in ähnlicher Weise für Taxis und für den „gebündelten Bedarfsverkehr“, unter den zum Beispiel Fahrdienste wie „Uber“ fallen. Diese Angebote sind gerade für Menschen mit Behinderungen wichtig, weil sie eine Beförderung von Tür zu Tür ermöglichen. Zu ihren Lasten macht der Gesetzentwurf leider auch an dieser Stelle Kompromisse: Erst ab einer Gesamtzahl von 20 Fahrzeugen innerhalb eines Unternehmens etwa muss eines davon überhaupt barrierefrei sein. Bei Kleinbetrieben, die besonders in ländlichen Regionen ihre Dienste anbieten, bleibt die Regelung also wirkungslos. Der liniengebundene ÖPNV stellt in diesen Fällen kaum eine Alternative dar, da dessen Angebote auf dem Land oftmals ohnehin ausgedünnt sind.
Im Fernbus höchstens bis zur Landesgrenze
Sind in einem Fernbus nicht mindestens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden, gilt dies künftig als Ordnungswidrigkeit. Mit Unverständnis reagiert der SoVD jedoch auf das Vorhaben, diese Pflicht auf den innerdeutschen Verkehr zu beschränken. Fährt ein Bus von Berlin über Hannover, Hamm und Köln bis ins niederländische Venlo, wäre er demnach von der Regelung ausgenommen.
ÖPNV: verlässlich, bezahlbar und barrierefrei?
Unabhängig von der Verkehrsform nutzen immer mehr Fahrgäste Apps und andere digitale Angebote. Auch hier sollte es klare Vorgaben zur Barrierefreiheit geben – von der Buchung bis zum Bezahlvorgang. Für Menschen mit einem entsprechenden Bedarf ist es zudem natürlich wichtig, dass sie ein barrierefreies Fahrzeug gezielt bestellen können.
Aus Sicht des SoVD kommt dem ÖPNV eine besondere Bedeutung für die Mobilität von Menschen zu. Dessen Angebote müssen verlässlich, bezahlbar und barrierefrei zur Verfügung stehen. Um dies sicherzustellen, braucht es neben den rechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene auch regulatorische Steuerungsmöglichkeiten aufseiten der Länder und Kommunen.