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Hilfe bei Fragen zum BürgergeldAus Hartz IV wird das Bürgergeld

Hartz IV war lange das Synonym für Sozialhilfe. Seit 2023 gibt es das reformierte Bürgergeld, doch viele Fragen, etwa nach der Angemessenheit der Wohnung oder der Höhe des Schonvermögens, bleiben aktuell.

Auf neuen Themenseiten informiert der SoVD rund um das Bürgergeld und die politischen Forderungen des Verbands.

Die politischen Forderungen des SoVD zum Bürgergeld

Beratung zum Bürgergeld und zur Grundsicherung

Wir helfen Ihnen

  • Wann muss ich mich arbeitslos melden?
  • Darf das Jobcenter meine Leistungen kürzen?
  • Meine Rente reicht nicht. Was kann ich tun?
  • Ist mein Arbeitslosengeld korrekt berechnet?
  • Wann habe ich Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag?

Sozialinfo zur Grundsicherung während der Corona-Pandemie

Ihr Draht zum SoVD

Sie möchten wissen, ob wir Ihnen bei Ihrem Problem weiterhelfen können? Sprechen Sie uns gerne an!

Tel.: 030 / 72 62 22 0
E-Mail: kontakt(at)sovd.de 


Wissenswertes rund um das Thema

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den Regelleistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Allerdings müssen die Unterkunfts- und Heizungskosten angemessen sein. Was angemessen ist, orientiert sich am örtlichen Mietspiegel. Kosten, die über die Obergrenze hinausgehen, müssen von den Leistungsempfänger*innen aus dem Regelsatz getragen werden. Ein Umzug wird dann angeraten. Im Rahmen der Corona-Pandemie gilt aber eine Sonderregel bei Neuanträgen: Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden in der tatsächlichen Höhe übernommen – die Angemessenheitsklausel ist also vorübergehend ausgesetzt.

Arbeitslosengeld II ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Umgangssprachlich wird das Arbeitslosengeld II auch als Hartz IV bezeichnet. 

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder wenn sie keinen ausreichenden Anspruch auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) haben oder wenn ihr ALG-I-Anspruch erschöpft ist. Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie für sich oder gemeinsam mit Ihrer Familie nicht ausreichend für Ihren Lebensunterhalt sorgen können und auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ihre Angehörigen haben einen Leistungsanspruch, wenn sie mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 

Als Einzelperson bekommen Sie monatlich den Arbeitslosengeld-II-Regelsatz in Höhe von 446 Euro (ab 1. Januar 2021 für Alleinstehende). Der Regelbedarf deckt pauschal Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens. Auch die Teilnahme am soziokulturellen Leben soll mit den Regelsätzen abgedeckt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich übernommen. Außerdem können Sie ggf. verschiedene Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungsersteinrichtung und Behinderung, erhalten. 

Die Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 15 Jahren, hinzukommen ggf. der Partner oder die Partnerin, die Eltern und die unter Umständen im Haushalt lebenden unter 25-jährigen unverheirateten Kinder. Die Kinder zählen aber nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. Partner oder Partnerin sind die nicht dauernd getrenntlebende Ehefrau bzw. der Ehemann oder die Person, mit der die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. 

Von einer Haushaltsgemeinschaft spricht man, wenn mehrere Personen zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften. Eine Haushaltsgemeinschaft besteht aber nur zwischen verwandten oder verschwägerten Personen.

Erscheinen Sie als Empfänger*in von Arbeitslosengeld II (ALG II) ohne rechtfertigenden Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter, obwohl sie vorher über die Folgen des Fehlens informiert wurden, dann können Ihnen 10 Prozent Ihrer Leistungen gestrichen werden.
Kommen Sie als Arbeitslosengeld-II-Empfänger*in Ihren Pflichten nicht nach, dann können Ihnen Leistungen gekürzt werden. Pflichtverletzungen liegen vor, wenn Sie z.B. Ihre in der Eingliederungsvereinbarung abgesprochenen Bemühungen zur Jobsuche nicht einhalten, Arbeits- oder Ausbildungsangebote ohne ersichtlichen Grund ablehnen, Jobmaßnahmen vorzeitig abbrechen oder Sie einen Job gar nicht erst antreten. Seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von November 2019 dürfen Jobcenter die Leistungen nur noch bis zu 30 Prozent kürzen.  Außerdem müssen sich die Jobcenter jeden Fall einzeln anschauen - wenn nötig, bei einer persönlichen Anhörung.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Sozialleistungssystem für Menschen über 65 Jahre oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen. Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. 

Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Sie, wenn Sie mindestens 65 Jahre und älter sind (beachten Sie bitte die schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren für Menschen, die nach 1946 geboren wurden), oder wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Außerdem müssen Sie noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten (z.B. im Urlaub), erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag und in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um die Grundsicherung nach zwölf Monaten weiter zu erhalten, muss grundsätzlich rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden. 

Die Grundsicherung wird nur geleistet, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht für den eigenen Bedarf ausreicht. Es muss zunächst die Höhe Ihres Grundsicherungsbedarfs bestimmt werden. Dieser setzt sich aus dem Regelbedarf für den notwendigen Lebensunterhalt, die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie für Mehrbedarfe (z.B. wegen Gehbehinderung, kostenaufwändiger Ernährung und für behinderte Menschen bei Eingliederung) zusammen.

Wurde Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld I (ALG I) von der Agentur für Arbeit abgelehnt, hat das Jobcenter Ihr Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) falsch berechnet oder das Sozialamt Ihre Leistungen zu niedrig bewilligt? Dann können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD  prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjuristinnen und -juristen in unseren Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr Recht durchzusetzen.


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