Der 1958 geborene Versicherter aus dem Wetteraukreis ist infolge eines mit 20 Jahren erlittenen Unfalls querschnittsgelähmt und bewegt sich mit einem Faltrollstuhl fort.
Gegenüber der Krankenkasse beantragte er die Versorgung mit einem Handbike - einer elektrischen Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung, die an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann.
Dies würde seine Mobilität erhöhen, da er Bordsteinkanten nicht überwinden sowie Gefällstrecken nicht befahren könne. Damit sei auch seine Teilhabe am öffentlichen Leben eingeschränkt.
Handbike gehört zur Versorgung
Die Krankenkasse lehnte die Versorgung mit dem etwa 8.600 € teuren Hilfsmittel ab. Der Kläger könne sich den Nahbereich mit den vorhandenen Hilfsmitteln und dem angebotenen Elektrorollstuhl (Kosten ca. 5.000 €) ausreichend erschließen.
Bereits die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht, dies bestätigte das Landessozialgericht nun. Versicherte hätten Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei durch Erschließung des Nahbereichs zu ermöglichen. Dies diene dem Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen. Daher sei der Anspruch auf das Handbike berechtigt, zumal der Kläger dieses – anders als die von der Krankenkasse angebotenen Alternative – ohne zusätzliche Unterstützung montieren und vollumfänglich nutzen könne. Die Versorgung mit dem Handbike würde daher die notwendige Versorgung nicht überschreiten.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Az. L 1 KR 65/20
Zum Thema der Heil- und Hilfsmittelversorgung und die Schwierigkeiten mit den Krankenkassen bei der Beweilligung gab es in der aktuellen SoVD-Zeitung ein umfangreiches Interview.