Voller Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalabfindungen (Einmalzahlungen) aus Direktversicherungen
Aufgrund der Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) ist auf Einmalzahlungen aus Direktversicherungen seit dem 1. Januar 2004 der volle Krankenversicherungsbeitrag fällig.
Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde der Sozialverbände SoVD und VdK gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag bei Einmalzahlungen (Aktenzeichen: 1 BvR 1924/07) nahm das Bundesverfassungsgericht am 7. April 2008 durch Beschluss nicht zur Entscheidung an.
Zur Frage, ob auch ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierter Direktversicherungsvertrag, den der Arbeitnehmer ablöst und allein weiterfinanziert, als betriebliche Direktversicherung anzusehen ist und eine Beitragspflicht begründet, hat das Bundesverfassungsgericht vor Kurzem zwei Verfassungsbeschwerden (Aktenzeichen: 1 BvR 739/08, 1 BvR 1660/08 – beides keine Verfahren des SoVD) entschieden: In beiden Verfahren hatten die Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämien allein weitergezahlt. Das Bundesverfassungsgericht unterschied, ob der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer aus dem Vertrag ausgeschieden war und somit alle Rechte auf den Arbeitnehmer übergegangen sind. Nur dann könnten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausschließlich auf den Kapitalbetrag erhoben werden, der durch die Prämienzahlung erwirtschaftet wurde, während der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.