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Stellungnahme zur Digitalen-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV)

Mit dem Digitalen-Versorgung-Gesetz (DVG), das bereits im November 2019 beschlossen wurde, wird ein Anspruch der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen, sogenannte Gesundheits-Apps, begründet.

1. Zusammenfassung des Referentenentwurfs

Mit dem Digitalen-Versorgung-Gesetz (DVG), das bereits im November 2019 beschlossen wurde, wird ein Anspruch der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen, sogenannte Gesundheits-Apps, begründet. Künftig können solche Gesundheits-Apps von Ärzt*innen verschrieben werden („App auf Rezept“). Die Kosten dafür zahlt die gesetzliche Krankenversicherung. Der vorliegende Entwurf einer Digitalen-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) regelt das Nähere zum Verfahren und zu den Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich der anfallenden Gebühren. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll künftig digitale Gesundheitsanwendungen in einem neuen Verfahren auf Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualität, Datenschutz und -sicherheit und auf einen positiven Versorgungseffekt prüfen. Vorgesehen ist die Erstellung eines Verzeichnisses für digitale Gesundheitsanwendungen, was Versicherte wie Leistungserbringer gleichermaßen bei der Auswahl geeigneter Gesundheitsanwendungen unterstützen soll. Zudem wird die Voraussetzung der positiven Versorgungseffekte i.S.d. § 139 e Absatz 2 Satz 3 SGB näher konkretisiert.

2. SoVD-Gesamtbewertung

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) vertritt seit über 100 Jahren u.a. die Interessen der Patient*innen, der gesetzlich Krankenversicherten sowie der pflegebedürftigen und behinderten Menschen. Aus Betroffenensicht befürwortet er den neuen Leistungsanspruch der gesetzlich Versicherten auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen („Gesundheits-Apps auf Rezept“) als sinnvoll und zukunftsgerecht. Was die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und der Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung angeht, sieht der SoVD an entscheidenden Stellen der DiGAV noch korrekturbedarf.

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