Was Sie beachten sollten:
Musterwiderspruch und Überprüfungsantrag
Zusammenfassung
Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, sind gesetz- und grundrechtswidrig. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 16. Mai 2006 im Klageverfahren eines SoVD-Mitglieds entschieden (AZ: B 4 RA 22/05 R). Die 46-jährige Klägerin aus Niedersachsen erhält aufgrund dieses Urteils eine Nachzahlung in Höhe von über 2500 Euro und künftig eine monatlich um fast 70 Euro höhere Rente.
Allerdings hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im November 2006 erklärt, dass sie das Urteil vorerst nicht umsetzen wird, sondern weitere Musterklagen führen wird. Hierfür hat die Rentenversicherung die Rückendeckung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Der SoVD hat die Vorgehensweise der Rentenversicherung kritisiert. Wir raten den betroffenen Erwerbsminderungsrentnern nach wie vor, einen Überprüfungsantrag zu stellen bzw. bei einem aktuellen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Dies ist umso wichtiger, als die Bundesregierung mit einer gesetzlichen Neuregelung den Rückzahlungsanspruch eingeschränkt hat. Eine Rückzahlung von Beiträgen, die in der Vergangenheit von der Rentenversicherung aufgrund eigener Rechtsauslegung zu Unrecht einbehalten worden sind, ist nicht mehr möglich, auch wenn die Rentenversicherung ihre Vorgehensweise aufgrund einer ständigen Rechtsprechung ändert. Dies sieht § 100 Abs. 4 SGB VI vor, der am 1. Mai 2007 in Kraft getreten ist.
Etwaige Rückzahlungsansprüche hat in solchen Fällen nur, wer durch ein Widerspruchsverfahren verhindert, dass der Ausgangsbescheid bestandskräftig wird. Aber auch mit einem Überprüfungsantrag kann die Chance auf eine Nachzahlung gewahrt werden, wenn das BSG-Urteil vom 16. Mai 2006 bestätigt wird. Der Überprüfungsantrag kann auch noch nach dem 1. Mai 2007 gestellt werden, da § 100 Abs. 4 SGB VI erst greift, wenn eine ständige Rechtsprechung vorliegt. Ein Überprüfungsantrag sollte daher unbedingt gestellt werden bevor eine ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zu Abschlägen für Erwerbsminderungsrentner vorliegt.
Wir verweisen hierzu auf ein Urteil des Bundessozialgerichts zu Nachzahlungsansprüchen bei der Arbeitslosenversicherung, das am 26. April 2007 veröffentlicht wurde (Az.: B 7a AL 2/06 R). Danach hat ein Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung, wenn er einen Überprüfungsantrag gestellt hat, bevor eine ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts vorliegt. Damit hat das BSG die Einschränkung von Nachzahlungen aufgrund von § 330 Abs. 1 SGB III stark relativiert. Dieser Paragraph ist für das Arbeitsförderungsrecht das, was § 100 Abs. 4 SGB VI für das Rentenrecht ist. Der SoVD geht davon aus, dass das Urteil zu § 330 Abs. 1 SGB III übertragbar ist auf § 100 Abs. 4 SGB VI. Das Urteil gibt Anlass zur Hoffnung, dass auch mit einem Überprüfungsantrag die Chance auf eine Nachzahlung gewahrt bleibt.
SoVD-Mitglieder, die von dem Urteil des Bundessozialgerichts betroffen sind, sollten sich an ihre SoVD-Beratungsstelle wenden.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG): Keine Kürzung für Erwerbsminderungsrentner unter 60 Jahren
Ab dem 1. März 2003 war der Klägerin eine befristete Erwerbsminderungsrente in Höhe von 870 Euro zugesprochen worden. Dabei hatte der Rentenversicherungsträger bei der Berechnung den so genannten Zugangsfaktor reduziert, wodurch es zu einer deutlichen Verminderung der Rente gekommen war. Die volle Rente ohne Abschläge hätte 937 Euro brutto betragen. Ausdrücklich festgelegt ist der verminderte Zugangsfaktor bei Rentnern, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Gesetzgeber will dadurch vermeiden, dass Rentner/-innen anstelle einer vorzeitigen Rente mit Abschlägen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten können. Da das Gesetz aber nicht ausdrücklich eine Absenkung des Zugangsfaktors bei jüngeren Erwerbsminderungsrentnern anordnet, hatte sich die 46-jährige mit Hilfe des SoVD gegen die Kürzung zur Wehr gesetzt. Im Widerspruchs- und vorausgegangenen Klageverfahren war sie noch erfolglos geblieben. Aber schon in der Berufungsinstanz wurde deutlich, dass die Richter die Sache durchaus kritisch sehen: Sie ließen nämlich die Revision zum Bundessozialgericht zu. Dort bewerteten die Richter die Rechtssache schließlich anders als die Vorinstanzen und entschieden, dass die seit dem 1. Januar 2001 erfolgte Absenkung des Zugangsfaktors rechtswidrig ist.
Angesichts der hohen Zahl an Beziehern einer Erwerbsminderungsrente, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben beziehungsweise seit dem 1. Januar 2001 eine Erwerbsminderungsrente erhalten und zu diesem Zeitpunkt noch keine 60 Jahre alt waren, hat die Entscheidung des BSG weit reichende Auswirkung. Rund 900.000 Erwerbsminderungsrentner sind von dem Urteil betroffen. Jährlich werden mehr als 150000 Erwerbsminderungsrenten neu bewilligt, davon ein großer Teil für unter 60-jährige. Hinzu kommen Bezieher einer entsprechenden Hinterbliebenenrente und einer so genannten Erziehungsrente. All diese Personen haben in den vergangenen Jahren offensichtlich eine zu geringe Rente bezogen.
SoVD sieht sich durch Bundessozialgericht bestätigt
Der SoVD hat sich stets gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten ausgesprochen - unabhängig vom Alter der Versicherten. Seit Jahren fordert der SoVD, die ungerechtfertigten Abschläge für Erwerbsminderungsrentner abzuschaffen. Denn die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente haben keine Wahl, ob sie weiterhin einer Beschäftigung nachgehen oder Rente beziehen möchten: ihr Gesundheitszustand lässt eine Erwerbstätigkeit einfach nicht mehr zu. Das Gesetz erlaubt sogar den Krankenkassen, den Arbeitsagenturen und den Kommunen, die Bezieher von Krankengeld oder Arbeitslosengeld aufzufordern, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Geht der Rentenversicherungsträger dann davon aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auch mit Eingliederungsleistungen nicht wieder herzustellen ist, kann er einen solchen Antrag als Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente auslegen. Die Versicherten können so, auch gegen ihren Willen, zu Rentenbeziehern werden.
Was Sie jetzt tun sollten:
Bin ich von dem Urteil betroffen?
Soweit Sie Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, einer entsprechenden Hinterbliebenenrente oder einer Erziehungsrente sind, lohnt es sich, ein wenig genauer hinzublicken: Wenn Sie noch keine 60 Jahre alt sind oder zum Zeitpunkt Ihrer Rentenbewilligung noch keine 60 Jahre alt waren, ist die Möglichkeit groß, dass auch Sie bis jetzt Abschläge bei Ihrer Rente hinnehmen mussten (bei Hinterbliebenenrenten kommt es insoweit auf das Alter des Verstorbenen an). Dies können Sie am einfachsten daran feststellen, ob in Ihrem Rentenbescheid der Hinweis enthalten ist, dass der so genannte Zugangsfaktor kleiner als 1,0 ist und dadurch zu einer Minderung der persönlichen Entgeltpunkte führt. Dies dürfte aber nur bei Personen der Fall sein, die seit dem 1. Januar 2001 einen neuen Rentenbescheid erhalten haben, da der Zugangsfaktor zuvor nicht abgesenkt wurde. Haben Sie Zweifel, können Sie sich auch bei Ihrer Rentenversicherung erkundigen oder sich als Mitglied des SoVD auch bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle beraten lassen.
Was muss ich tun?
In den meisten Fällen wird die einmonatige Widerspruchsfrist, innerhalb derer gegen den Rentenbescheid vorgegangen werden kann, längst abgelaufen sein. Wenn nicht, umso einfacher: dann brauchen Sie lediglich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Rentenbescheides hiergegen Widerspruch einzulegen und dies mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai - AZ: B 4 RA 22/05 R - zu begründen.
Ist die Frist indessen bereits abgelaufen, können Sie einen sog. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen und unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts um eine Neuberechnung Ihrer Rente bitten.
Da sich die Minderung der Rente in der Regel auch auf die Höhe der Folgerente (z. B. Alters-, Hinterbliebenenrente, erneute Erwerbsminderungsrente) auswirkt, empfehlen wir, bei Zweifeln vorsorglich einen Überprüfungsantrag zu stellen und zwar bei jedem Rentenbescheid. Wichtig: Wenn Sie ein Rechtsmittel beim Versicherungsträger einlegen oder dort einen Antrag stellen, denken Sie stets daran, Ihre Rentenversicherungsnummer anzugeben und eigenhändig zu unterschreiben!
Was mache ich, wenn ich das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe?
Auf jeden Fall sollten Sie prüfen, ob die ursprüngliche Rentenbewilligung bereits vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres erfolgt ist oder zu diesem Zeitpunkt hierüber neu beschieden wurde. In diesen Fällen ist, wie bereits oben erwähnt, davon auszugehen, dass auch bei Ihnen eine Rentenkürzung erfolgt ist bzw. dass sich die Rentenabschläge auch bei Folgerenten fortsetzen.
Das BSG hat in seinem Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, gleichfalls verfassungswidrig sind. Der SoVD wird daher weitere Musterklagen führen, um auch diese Fallkonstellation gerichtlich überprüfen zu lassen.
Was nach dem Inkrafttreten des § 100 Abs. 4 SGB VI im Altersgrenzenanpassungsgesetz (Rente mit 67) gilt:
Am 1. Mai 2007 ist eine Regelung in Kraft getreten, nach der bestandskräftige Verwaltungsakte (Bescheide) der Rentenversicherung nur noch mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen sind, wenn es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts oder eine "ständige Rechtsprechung" gibt, wonach ein Gesetz oder eine Rechtspraxis der Rentenversicherung rechts- bzw. verfassungswidrig ist. Die Regelung (§ 100 Abs. 4 SGB VI) ist im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz versteckt.
Bislang konnte bis zu vier Jahre rückwirkend eine Nachzahlung erfolgen, wenn ein Rentenbescheid korrigiert werden mußte. Durch § 100 Abs. 4 SGB VI wird die Rückzahlung von Beträgen, die in der Vergangenheit von der Rentenversicherung zu Unrecht einbehalten worden sind, stark eingeschränkt. Etwaige Rückzahlungsansprüche hat in Zukunft nur, wer durch ein Widerspruchsverfahren verhindert, dass der Ausgangsbescheid bestandskräftig wird. Erwerbsminderungsrentner, die vom BSG-Urteil vom 16. Mai 2006 betroffen sind und deren Bescheid bereits vor mehr als einem Monat ergangen ist, sollten - soweit sie dies nicht bereits getan haben - bei der Rentenversicherung einen Überprüfungsantrag stellen.
Die Neuregelung ist am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Widersprüche und Überprüfungsanträge können aber auch noch nach dem 1. Mai 2007 gestellt werden, da § 100 Abs. 4 SGB VI erst greift, wenn eine ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorliegt. Dies ist nach Auffassung von Rentenversicherung und Bundesregierung bislang nicht der Fall, sondern erst wenn weitere BSG-Urteile ergangen sind.
Wichtig: Denken Sie bei der Einlegung eines Rechtsmittels bei Ihrer Rentenversicherung immer daran, Ihre Rentenversicherungsnummer anzugeben und eigenhändig zu unterschreiben!
Den Überprüfungsantrag können Sie hier als PDF-Dokument [21 kB] herunterladen.
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