Übersicht über laufende Musterklagen des SoVD
Verfassungsbeschwerde gegen Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) hat gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Sozialverband VdK Deutschland Verfassungsbeschwerden gegen Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung eingereicht (Az.: 1 BvR 3588/08; 1 BvR 555/09; 1 BvR 642/09). Es handelt sich um drei Verfahren. Zwei davon richten sich gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die bis zu 10,8 Prozent betragen. Ein drittes Verfahren richtet sich gegen die Abschläge bei Hinterbliebenenrenten von Erwerbsminderungsrentnern.
Nunmehr wurde auch eine vierte Verfassungsbeschwerde betreffend die Abschläge auf Erwerbsminderungsrente in der Alterssicherung der Landwirte von SoVD und VdK (1 BvR 1262/10).
Bei drei der Verfahren handelt es sich um SoVD-Mitglieder. Weitere Musterklagen des SoVD zu verschiedenen Fallkonstellationen sind noch bei den Sozialgerichten anhängig. Wegen der Verfassungsbeschwerden sollten Betroffene ihre Rechtsmittel nicht zurücknehmen.
Bei den Musterklagen sind fünf Fallgruppen zu unterscheiden:
- Betroffene, die bei Rentenbeginn unter 60 Jahre sind,
- Betroffene, die ihre Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen,
- Betroffene, die zu Beginn der Erwerbsminderungsrente bereits über 60 Jahre alt sind,
- Hinterbliebene, deren Ehepartner/in vor dem 60. Lebensjahr verstorben ist sowie Halbwaisen.
- Alterssicherung der Landwirte
1. Fallgruppe: Bezug der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres (Az.: 1 BvR 555/09; B 5 KN 1/08 R). Weitere sieben Verfahren laufen noch.
3. Fallgruppe: Bezug der Erwerbsminderungsrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Klage ist beim Sozialgericht Hamburg anhängig (Az.: S 26 R 629/07).
4. Fallgruppe: Hinterbliebene. Beim Bundessozialgericht sind zwei SoVD-Verfahren zu Hinterbliebenenrenten anhängig (Az.: B 13 R 75/07 R ; B 13 R 25/08 R). Weitere Klagen sind in der ersten Instanz anhängig. Eine Klage zur Halbwaisenrente ist beim Sozialgericht Lübeck anhängig (Az.: S 17 R 456/07).
5. Fallgruppe: Alterssicherung der Landwirte. Hierzu ist die oben erwähnte Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 1262/10).
Die Historie der Verfassungsbeschwerde:
Den Stein ins Rollen brachte 2006 die erfolgreiche Klage gegen Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die der SoVD für ein Mitglied führte. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts entschied im Mai 2006, dass Abschläge für Erwerbsminderungsrentner unter 60 Jahren unzulässig seien. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat das Urteil allerdings nicht als Grundsatzentscheidung anerkannt, so dass weitere Musterklagen erforderlich waren. Beim Bundessozialgericht ist der 4. Senat seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr für Angelegenheiten des allgemeinen Rentenrechts zuständig. Nachfolgesenate sind der 5a. Senat und der 13. Senat. Beide Senate haben bei weiteren Musterklagen 2008 entschieden, dass die Abschläge zulässig sind.
Am 14. August 2008 hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner mündlichen Verhandlung beschlossen, dass die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr zulässig sind. Zuvor hatte der 5a. Senat bereits am 29. Januar 2008 in zwei Verfahren zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten sowie in einem Verfahren zu Abschlägen bei einer Hinterbliebenenrente die Rechtsauffassung vertreten, dass die Abschläge rechtmäßig sind. Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hatte bereits am 26. Juni 2008 beschlossen, an der Rechtsauffassung des 4. Senats nicht festzuhalten.
Der SoVD vertritt das Verfahren zur Hinterbliebenenrente. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. August 2008 hat der SoVD Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (1 BvR 642/09). Betroffene sollten ihre anhängigen Verfahren daher nicht zurücknehmen.
Verfassungsbeschwerde gegen den zusätzlichen Krankenkassenbeitrag von 0,9 Prozent und die Rentenanpassung 2005
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag von 0,9 Prozent in Verbindung mit der Rentenanpassung 2005. Es handelt sich um eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde der Sozialverbände SoVD und VdK (AZ.: 1 BvR 1701/09). Hinweis: Rechtsmittel sollten noch nicht zurückgenommen werden, es sei denn, diese richten sich nur gegen den Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag.
Außerdem haben SoVD und VdK eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen die Rentenanpassung 2005 eingelegt (Az.: 1 BvR 79/09).
Klagen gegen die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung
Durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 ist die Anrechnung der "schulischen Ausbildungszeiten" einschneidend geändert worden. Bisher konnten Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs unter bestimmten Voraussetzungen als "Anrechnungszeiten" (früher "Ausfallzeiten") rentensteigernd angerechnet werden. Die Zeiten als solche bleiben im Gesetz zwar erhalten, in der Rentenberechnung selbst werden sie aber künftig - nach einer relativ kurzen Übergangsfrist - nicht mehr bewertet.
Der SoVD führt derzeit zwei Musterklagen: beim Sozialgericht Lübeck (Az.: S 17 R 746/07) und beim Sozialgericht Berlin (Az.: S 13 R 1320/09).
Verfassungsbeschwerde gegen die 58er-Regelung
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Schlechterstellung von Arbeitslosen, die vor Inkrafttreten von Hartz IV die 58er-Regelung unterzeichnet hatten und nach dem Inkrafttreten von Hartz IV statt der Arbeitslosenhilfe nur noch Arbeitslosengeld II erhalten. Der SoVD unterstützt die Verfassungbeschwerde eines Mitglieds, das die 58er-Regelung unterschrieben hatte und seit der Einführung von Hartz IV wegen der veränderten Berechnungsgrundlage keinen Cent mehr erhält. Die Verfassungsbeschwerde ist seit September 2007 beim Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvR 2628/07). Laut Angaben des Bundesverfassungsgerichts auf dessen Internetseite ist im Jahr 2010 mit einer Entscheidung zu rechnen.
Betroffen sind Arbeitslose über 58 Jahre, die eine Vereinbarung zur 58er-Regelung abgeschlossen haben, bevor am 1. Januar 2005 die Hartz IV-Gesetze in Kraft getreten sind. Mit der 58er-Regelung war der Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum frühestmöglichen Renteneintritt vereinbart worden. Seit dem Inkrafttreten von Hartz IV erhält dieser Personenkreis aber nur noch das niedrigere Arbeitslosengeld II.
Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf laufende Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten)
Aufgrund der Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) müssen Rentnerinnen und Rentner seit dem 1. Januar 2004 den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf laufende Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) zahlen.
Zu der gemeinsame von den Sozialverbänden SoVD und VdK (Az.: 1 BvR 2137/06) eingereichten Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht hat am 28. Februar 2008 beschlossen, diese nicht anzunehmen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Klagen und Widersprüche, die in dieser Angelegenheit eingelegt wurden, können daher zurückgenommen werden.
Eine weitere Klage in der Fallkonstellation Altersprivileg ist ebenfalls entschieden (Az.: 1 BvR 2257/06). Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 28.5.2008). Eingelegte Rechtsmittel können zurückgenommen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalabfindungen (Einmalzahlungen) aus Direktversicherung
Aufgrund der Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) ist seit dem 1. Januar 2004 der volle Krankenversicherungsbeitrag auf Einmalzahlungen aus Direktversicherungen fällig.
Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde der Sozialverbände SoVD und VdK gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag bei Einmalzahlungen (1 BvR 1924/07) hat das Bundesverfassungsgericht am 7. April 2008 durch Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Frage, ob auch ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierter Direktversicherungsvertrag, der vom Arbeitnehmer abgelöst und alleine weiter finanziert wurde, als betriebliche Direktversicherung anzusehen ist und eine Beitragspflicht begründet, ist noch eine Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaften anhängig (Az.: 1 BvR 739/08). Soweit ein solcher Fall vorliegt, sollte das eingelegte Rechtsmittel unter Hinweis auf das genannte Verfahren aufrechterhalten bleiben. Ansonsten können Widersprüche und Klagen zurückgenommen werden.
Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Pflegeversicherungsbeitrag bei Rentnern
Seit dem 1. April 2004 zahlen Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent. Zuvor hatte der Rentenversicherungsträger die andere Hälfte des Beitrags übernommen.
Die gemeinsam eingelegten Verfassungsbeschwerden der Sozialverbände SoVD und VdK gegen den vollen Pflegeversicherungsbeitrag bei Rentnern (1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07) hat das Bundesverfassungsgericht am 7. Oktober 2008 beschlossen, nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Daher können eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen werden.
Klagen gegen den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose
Betroffen sind alle kinderlosen Arbeitnehmer sowie kinderlose Rentner ab Jahrgang 1940. Sie zahlen zum Pflegeversicherungsbeitrag von 1,7 Prozent einen Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 27. Februar 2008 entschieden, dass der Beitragszuschlag auch bei unfreiwilliger Kinderlosigkeit verfassungsgemäß ist (Az.: B 12 P 2/07 - kein SoVD-Fall). Da die Rechtsfrage nunmehr als geklärt anzusehen ist, hat der SoVD die in einem SoVD-Fall eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Eingelegte Rechtsmittel können zurückgenommen werden.
(zuletzt akualisiert am 23.06.2010)